Eine Frau ließ sich von einem Arzt mit Botox behandeln. Sie zahlte jedoch nicht, woraufhin die dritte Mahnung an ihren Arbeitgeber adressiert wurde. Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht, wie das OLG Frankfurt nun entschied.
Versendet ein Arzt eine Rechnung über die Behandlung mit Botox-Spritzen über den Arbeitgeber der Behandelten, rechtfertigt dieser Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ein Schmerzensgeld. So entschied kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG, Beschl. v. 5.12.2019, Az. 8 U 164/19).
Zwei Botox-Spritzen im Gesicht hatte sich die beklagte Patientin von einem Arzt in einem Kosmetikstudio setzen lassen. Die Behandlung bezahlte sie jedoch nicht vollständig, ihrer Ansicht nach habe diese nämlich keinen anhaltenden Effekt gezeigt. Die klagende Betreiberin des Kosmetikstudios, die Ehefrau des behandelnden Arztes, sandte der Patientin mehrmals Mahnungen zu. Die dritte Mahnung sandte sie schließlich an die Arbeitgeberin der Frau.
Sodann klagte die Kosmetikstudioinhaberin auf Zahlung. Dagegen wandte sich die Patientin in einer Widerklage und verlangte 15.000 Euro Schmerzensgeld. Sie sei nicht über die Risiken der Behandlung aufgeklärt und dadurch in ihrem Selbstbestimmungsrecht verletzt worden. Außerdem habe der Versand der Mahnung an ihren Arbeitgeber gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen.
Das Landgericht Wiesbaden (Urt. v. 11.7.2019, Az. O 247/18) hatte der Frau Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 Euro zugesprochen. Dieser Auffassung schloss sich nun auch das OLG an. Der Patientin stehe Schmerzensgeld für die Versendung der Mahnung an ihre Arbeitgeberin zu für die dadurch geschaffene "abstrakte Gefährlichkeit, dass die zu schützenden Daten einem weiteren Personenkreis zugänglich waren".
Weitere Aspekte seien dagegen nicht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Die von der Patientin behauptete Verletzung des Selbstbestimmungsrechts aufgrund unterlassener Aufklärung rechtfertige keine höhere Summe. "Die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts hat per se kein solches Gewicht, dass die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes geboten wäre", begründete das OLG seine Entscheidung. (Spät-)Risiken der Behandlung seien in diesem Fall nicht feststellbar. "Soweit die rechtswidrigen Injektionen aber das körperliche Wohlbefinden der Beklagten kurzfristig beeinträchtigt haben, ist bei diesen physischen Bagatellgesundheitsschäden die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht gerechtfertigt", befand das OLG abschließend.
ast/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt sieht Verstoß gegen ärztliche Schweigepflicht: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39249 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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