Darf ein Schaumwein als Produkt aus Italien beworben werden, obwohl die Verarbeitung von Grundwein zu Schaumwein in Spanien erfolgt? Das OLG Frankfurt findet, das geht – und wies die Beschwerde eines Weinherstellers zurück.
Schaumwein darf auch dann als "Italian Rosé" beworben werden, wenn die letzte Verarbeitungsstufe in Spanien stattgefunden hat. Entscheidend sei, dass die Trauben in Italien geerntet und dort zu Wein verarbeitet wurden, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Streit zwischen zwei Herstellern entschieden. Das Gericht wies im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag eines Konkurrenten ab, der einer großen deutschen Weinkellerei die genannte Herkunftsangabe verbieten lassen wollte (Beschl. v. 11.09.2020, Az. 6 W 95/20).
Die Weinkellerei bezeichnete den Schaumwein "Italian Rosé" als "Product of Italy". Die Trauben dieses Schaumweines werden in Italien geerntet, wo sie auch zu Wein verarbeitet werden. In einem zweiten Schritt werden diesem "Grundwein" Likör und Zucker sowie Hefe zugesetzt. Dieser als "zweite Gärung" bezeichnete Schritt findet in Spanien statt. Der Konkurrent hielt deshalb die Bewerbung als Wein aus Italien für irreführend und wettbewerbswidrig.
Das OLG sah das anders und entschied, dass die Herkunftsangabe zutreffend sei. Die zweite, in Spanien erfolgende Gärung ändere nichts an der in Italien erfolgten Traubenernte und Verarbeitung zu Wein im Sinne von Art. 45 Abs. 1 der VO (EU) 2019/33). Mit der Wendung "zu Wein verarbeitet" sei laut Gericht nicht bereits das Endprodukt - der Schaum-, nicht der Grundwein - gemeint. Der Ort der zweiten Gärung kann nach Ansicht des Gerichts vielmehr alternativ als Herkunftsangabe gewählt werden.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe von Schaumwein: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42852 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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