Der Bundesverband der Buch- und Presse-Großhändler darf die Konditionen mit den Verlagen nicht mehr zentral aushandeln. Das zentrale Verhandlungsmandat verstoße gegen europäisches Kartellrecht, entschied das OLG Düsseldorf am Mittwoch. Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des LG Köln von 2012.
Die Befugnis des Bundesverbandes, für seine Mitglieder einheitliche Konditionen mit den Verlagen zu verhandeln und zu vereinbaren, verstoße gegen das Kartellverbot aus Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoße, so der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Denn Zweck der zentral gesteuerten Verhandlungen sei eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung durch den Verband, die einen Rabatt- und Konditionenwettbewerb zwischen den Presse-Grossisten und den Verlagen beziehungsweise den Nationalvertrieben verhindere (Urt. v. 26.02.2014, Az. VI - U (Kart) 7/12).
Das OLG bestätigte damit das vorinstanzliche Urteil des Kölner Landgerichtes (LG). Dieses hatte dem Bundesverband bereits 2012 auf eine Klage des Bauer-Verlages (TV Movie, Bravo) hin untersagt, für Presse-Grossisten in Deutschland einheitliche Grosso-Konditionen unter anderem mit Verlagen zu vereinbaren sowie Presse-Grossisten aufzufordern, individuelle Verhandlungen mit dem Bauer-Verlag über Grosso-Konditionen zu verweigern.
mbr/LTO-Redaktion
OLG Düsseldorf zum Presse-Grosso: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11172 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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