Das OLG Düsseldorf wies am Mittwoch die Klage eines Häftlings ab, der für eine nach seiner Auffassung menschenunwürdige Inhaftierung eine Geldentschädigung geltend machte. Er hatte sich damit gegen die Unterbringung in Gemeinschaftszellen mit offener Toilette in der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn gewendet.
Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf führte zur Begründung aus, dass die Gewährung einer Geldentschädigung anhand des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen sei und der Häftling die Situation offenbar nicht als unerträglich empfunden habe. Schließlich sei sein Verlegungsersuchen nach einmaliger Bitte an einen Vollzugsbeamten nicht weiterverfolgt worden und er habe sich weder an die Gefängnisleitung gewandt noch bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft.
Der Kläger war im Jahr 2006 drei Monate in rund 8 qm² großen Gemeinschaftszellen untergebracht worden. In diesen Zellen befand sich eine offene Toilette mit Sichtschutz. Das Landgericht Duisburg hatte dem Häftling erstinstanzlich aufgrund einer pflichtwidrigen und unangemessen Unterbringung seitens des beklagten Landes noch eine Geldentschädigung zugesprochen.
OLG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1300 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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