Die Richter des OLG haben die Ansicht des Bundeskartellamts bestätigt, dass sogenannte Bestpreisklauseln nicht mit dem Kartellrecht vereinbar sind. Das Portal HRS hatte sich dadurch zusichern lassen, dass es stets die günstigsten Zimmer der kooperierenden Hotels anbieten konnte. Das schränke den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern unzulässig ein, entschied nun das Gericht.
Das Portal HRS Hotel Reservation darf mit Vertragshotels keine Klauseln vereinbaren, nach denen HRS ermöglicht werden muss, immer die günstigsten Zimmerpreise anbieten zu können. So wie zuvor das Bundeskartellamt stellte nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf fest, dass diese Praxis gegen das geltende Kartellrecht verstößt. Das Gericht wies die Beschwerde der HRS gegen den vorangegangenen Beschluss das Bundeskartellamts, das die Verwendung dieser Klauseln verboten hatte, ab (Beschl. v. 09.01.2015, Az. VI - Kart. 1/14).
Der Senat führte aus, dass ein Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliege. Denn Hotelunternehmen seien aufgrund der sie bindenden Bestpreisklauseln gehindert, ihre Zimmerpreise gegenüber den zahlreichen anderen Portalen unterschiedlich festzulegen. Anderen Vermittlungsportalen werde zudem der Anreiz genommen, Hotels, die durch die strittigen Klauseln verpflichtet seien, niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten. Sie hätten durch die Bestpreisklauseln keine Möglichkeit, deren Hotelzimmer zu günstigeren Preisen als HRS anzubieten.
Wie das Bundeskartellamt festgestellt hatte, liege der Marktanteil von HRS bei 30 Prozent. Dadurch sei die Wettbewerbsbeeinträchtigung besonders spürbar, so das OLG. Es hat allerdings die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, da das Bundeskartellamt derzeit auch andere Verfahren aufgrund von Bestpreisklauseln anderer Anbieter führe. Auch im europäischen Ausland seien die strittigen Klauseln Gegenstand von Kartellverfahren.
una/LTO-Redaktion
OLG Düsseldorf zu HRS-Hotelbuchungsportal: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14317 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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