Das Gericht sieht keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten. Weder erlaube dies das Energiewirtschaftsgesetz, noch sei die Befreiung formell ordnungsgemäß zustande gekommen, entschied das OLG. Es bezweifelte auch die Europarechtskonformität der Befreiung. Ebendie beschäftigt nun auch die Europäische Kommission, welche ein Beihilfeverfahren einleiten will.
Seit dem 4. August 2011 ist § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung in Kraft. Danach können Unternehmen mit besonders hohem Stromverbrauch von der Zahlung der Stom-Netzentgelte befreit werden. Diese Regelung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am Mittwoch gekippt (Beschl. v. 06.04.2013, Az. VI-3 Kart 14/12; 65/12; 49/12; 43/12; 57/12).
Das Energiewirtschaftsgesetz erlaube nach derzeitiger Fassung lediglich, durch eine Verordnung die Berechnungsmethode der Netzentgelte festzulegen. Eine vollständige Befreiung sei aber nicht vorgesehen. Daneben sei die Verordnung mit einem Gesetz verabschiedet worden, welches mit der Regelung nicht im Zusammenhang stehe. Daher bestünden auch Bedenken bezüglich der formellen Rechtsmäßigkeit.
Europarechtswidrig? OLG Düsseldorf und Kommisssion prüfen
Die Richter waren zudem der Ansicht, die Verordnung verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei mit Europarecht unvereinbar, da nichtdiskriminierende und kostenbezogene Regelungen der Netzentgelte geboten seien.
Fünf Netzbetreiber haben sich gegen die Netzentgeltbefreiung zur Wehr gesetzt. Die Bundesnetzagentur war der Auffassung, die Befreiung sei von der Ermächtigung gedeckt, außerdem wirkten energieintensive Betriebe netzstabilisierend. Die Entscheidung des OLG ist nicht rechtskräftig.
Wie am Mittwoch bekannt wurde, wird sich nun auch die Europäische Kommission mit der Befreiung von Netzentgelten für große Stromverbraucher in Deutschland befassen. Dabei soll geprüft werden, ob es sich bei der Befreiung um eine staatliche Beihilfe handelt.
una/LTO-Redaktion
OLG Düsseldorf zu Stromnetzkosten: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8279 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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