Nach Ansicht des OLG Düsseldorf bestehen für auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Schadensersatzklagen von Autokäufern gegen die Volkswagen AG hinreichende Erfolgsaussichten. Rechtsschutzversicherer müssten daher leisten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat im Rahmen eines Berufungsverfahrens darauf hingewiesen, dass für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage eines vom VW-Abgasskandals betroffenen Autokäufers gegen die Herstellerin Volkswagen AG hinreichende Erfolgsaussichten bestünden (Hinweisbeschl. v. 21.09.2017, Az. I-4 U 87/17). Ein Rechtsschutzversicherer hat seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts, dass eine Deckungspflicht des Versicherers bereits festgestellt hatte, nach diesem Beschluss zurückgenommen.
Der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VW-Sharan hatte von seinem Rechtsschutzversicherer eine Deckungsanzeige begehrt, um Ansprüche gegen die Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dieser hatte abgelehnt mit der Begründung, es bestünden für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruches gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Der Düsseldorfer Senat ging dagegen von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung aus. Bereits mehrere Landgerichte hätten einen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, so zum Beispiel das LG München I.
Der Versicherungsnehmer verstoße mit seiner beabsichtigten sofortigen Klage auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Ihm sei es nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussichten mit rechtlichen Schritten gegen VW zu warten. Nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin spreche nichts dafür, dass sie freiwillig den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen werde und eine streitige Auseinandersetzung vermeidbar wäre.
acr/LTO-Redaktion
OLG Düsseldorf zu Erfolgsaussichten bei Abgasskandal-Klagen: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25261 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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