Eine Frau aus Ostsachsen hat den Kampf gegen einen Mobilfunkmast in der Nachbarschaft auch in zweiter Instanz verloren. Die Klägerin müsse den Betrieb der Anlage in Wittichenau dulden und bekomme weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld vom Betreiber, entschied das OLG Dresden am Dienstag.
Die Frau hatte argumentiert, dass ihre Wohnung wegen der elektromagnetischen Strahlung praktisch nicht mehr nutzbar und sie selbst arbeitsunfähig geworden sei. Wegen des Betriebes der Mobilfunksendeanlage verlangte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld, die Feststellung, dass der Betreiber ihr alle entsprechenden zukünftigen Schäden ersetzen müsse sowie die Unterlassung elektromagnetischer Strahlung.
Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden stellten in ihrem Urteil vom 19. März 2013 (Az. 9 U 1265/12) allerdings fest, dass die vorgeschriebenen Strahlungs-Grenzwerte nicht überschritten würden und die Anwohnerin damit durch die Strahlung nur unwesentlich beeinträchtigt werde.
Ihren Verdacht, dass auch unterhalb der Grenzwerte eine Gefahr bestehe, habe die Klägerin nicht beweisen können, hieß es weiter. Das OLG bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Bautzen. Eine Revision ließ es nicht zu, der Anwohnerin bleibt nur die Nichtzulassungsbeschwerde.
dpa/plö/LTO-Redaktion
OLG Dresden zu Mobilfunkmasten: . In: Legal Tribune Online, 19.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8359 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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