Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Verbot der geschlechtlichen Diskriminierung gelten im Strafvollzug, sodass ein Gefangener auch Damenbekleidung tragen darf – wenn er denn möchte. Dies entschied das OLG Celle.
Ein entsprechendes Verbot einer Justizvollzugsanstalt (JVA) gab Anlass für die Klage vor dem Landgericht (LG) Hannover, die schließlich zum Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle führte. Allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen und der schlichte Hinweis auf die Gefahr von Übergriffen anderer Gefangener können kein Verbot rechtfertigen, so das OLG in seiner Begründung (Az. 1 Ws 29/11 (StrVollz)).
Der Gefangene beantragte bei der Anstaltsleitung der JVA in Niedersachen zunächst die Erlaubnis, Damenbekleidung zu kaufen und auch nach Einschluss tragen zu dürfen. Grund dafür sei seine Transsexualität und der Wunsch, eine so genannte Alltagserprobung als Frau durchzuführen.
Die Anstaltsleitung lehnte ab und bekam auch vom LG zunächst Recht. Die Alltagserprobung innerhalb der JVA sei nicht sozialverträglich und der Gefangene der Gefahr von Übergriffen durch andere Gefangene ausgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen beim OLG Celle führte nun zur teilweisen Aufhebung des Beschlusses des LG Hannover. Der Gefangene wollte die Damenbekleidung nur nach Einschluss tragen, also ohne Kontakt zu weiteren Gefangenen. Dies sei nicht grundsätzlich sozialunverträglich, so die Richter.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das spezielle geschlechtliche Diskriminierungsverbot erlauben jedem, also auch Männern, das Tragen von Damenkleidern – auch im Strafvollzug. Ein Verbot könne nur aus Gründern der Sicherheit und Ordnung des Strafvollzugs ergehen. Zwar können mögliche Übergriffe eine Gefahr für den Gefangenen darstellen und ein solches Verbot rechtfertigen. Vorrangig seien aber Maßnahmen gegen die Übergreifer; der Gefangene, der lediglich seine Rechte wahrnimmt, dürfe erst zuletzt in Anspruch genommen werden.
ssc/LTO.de-Redaktion
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OLG Celle: . In: Legal Tribune Online, 01.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2651 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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