Nach alter Rechtslage war es sehr umstritten, ob die Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke strafbar ist oder nicht. Das OLG Celle hat sich nun positioniert und findet: Das war Urkundefälschung.
Auch zu Beginn der Impfkampagne gegen das Coronavirus war die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke strafbar. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle für die alte und bis zum 24. November 2021 geltende Rechtslage entschieden (Urt. v. 31.05.2022, Az. 1 Ss 6/22). Bis zu diesem Zeitpunkt war es umstritten, ob die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Ausstellung eines digitalen EU-Impfzertifikats eine Urkundenfälschung sein kann oder nicht. Seit dem 24. November 2021 ist eine entsprechende Strafbarkeit ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben.
Nach der alten und der für den dem OLG vorliegenden Fall noch relevanten Rechtslage setzte § 279 Strafgesetzbuch (StGB) für eine Strafbarkeit wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse voraus, dass ein derartiges Gesundheitszeugnis zur Täuschung einer Behörde oder Versicherung eingesetzt wurde – Apotheken fielen aber gerade nicht darunter. Deshalb gelangten mehrere Gerichte zu der Auffassung, dass das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke nicht strafbar sei, darunter etwa das LG Osnabrück. Auch eine Strafbarkeit nach dem allgemeineren Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) falle aus, weil der Tatbestand schon abschließend von dem spezielleren § 279 StGB erfasst sei.
OLG Celle: § 267 StGB sehr wohl anwendbar
Das sah das Amtsgericht (AG) Stade im vorliegenden Fall genauso und sprach einen Mann frei, der einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorgelegt hatte.
Dieses Urteil hob das OLG nun auf und verwies den Fall an das AG zurück. Es ist der Ansicht, dass § 279 StGB keine Begünstigung des Täters oder der Täterin im Vergleich zu § 267 StGB darstelle und daher gerade nicht die Verurteilung wegen Urkundenfälschung sperre. Deshalb habe sich auch nach der damaligen Rechtslage der Urkundenfälschung strafbar gemacht, wer einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorgelegt hat. Damit schließe sich das OLG der Rechtsauffassung des OLG Stuttgart und des OLG Hamburg an, die ebenso entschieden hätten, wie es in dem Urteil heißt.
Ob der Impfpass im konkreten Fall wirklich gefälscht war, muss nun das AG entscheiden.
Eine weitere juristische Fragestellung in diesem Kontext ist, ob Apotheker:innen gegen ihre Schweigepflicht verstoßen, wenn sie mögliche Täter:innen anzeigen.
pdi/LTO-Redaktion
OLG Celle: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48728 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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