Großeltern begehrten ein Umgangsrecht mit ihren Enkeln. Als "Akademikerpaar" seien sie zur Förderung der Kinder bestens geeignet. Das OLG Braunschweig lehnte den Antrag ab. Sie hatten sich wiederholt abwertend über die Mutter geäußert.
Ist das Verhältnis zwischen einem Elternteil und den Großeltern stark zerrüttet, kann dies zu Loyalitätskonflikten bei den Enkelkindern führen. Die Großeltern haben dann kein Umgangsrecht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden (Beschl. v. 30.06.2021, Az. 2 UF 47/21).
Vor dem OLG wollte ein Großelternpaar väterlicherseits einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang mit ihren Enkeln erreichen. Mutter und Vater der Kinder sind nach Angaben des Gerichts getrenntlebend. Der Vater würde einen Umgang der Großeltern zusätzlich zu seinem befürworten, die Mutter lehnte dies ab. Die Großeltern hätten sich wiederholt abwertend über die Mutter und deren Familie geäußert. Beispielsweise hätten sie die Herkunft aus dem Osten sowie den Beruf der Großmutter mütterlicherseits als Reinigungskraft als Gründe angeführt, warum sie selbst als Akademikerpaar besser geeignet für die Förderung der Enkel seien.
Dem OLG zufolge ist das Verhältnis der antragstellenden Großeltern zu der Mutter derart tiefgreifend zerrüttet, dass ihnen kein Umgangsrecht nach § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht. Die Enkel könnten in einen Loyalitätskonflikt geraten und es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachteten. Beides sei dem Kindeswohl nicht dienlich. Das OLG beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 12.07.2017, Az. XII ZB 350/16), der diese Kriterien für die Beurteilung des Umgangs von Großeltern für das Kindeswohl angelegt habe.
pdi/LTO-Redaktion
Wegen eines zerrütteten Verhältnisses zur Mutter: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45407 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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