Das OLG Brandenburg hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die Einlegung einer Berufung in Strafsachen auch mittels SMS an ein Faxgerät möglich ist. Das LG hatte dies zuvor noch anders gesehen und aus diesem Grund die Berufung in einer Jugendstrafsache als unzulässig abgewiesen.
Für die Wahrung des Schriftformerfordernisses sei - selbst bei fristgebundenen Rechtsbehelfen - eine handschriftliche Unterzeichnung nicht unbedingt notwendig. Entscheidend sei vielmehr, dass aus dem Schriftstück zweifelsfrei oder jedenfalls hinreichend zuverlässig ersichtlich sei, von wem die Erklärung stamme und was ihr Inhalt sei, begründeten die Richter des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes (OLG) ihren Beschluss.
Beide Voraussetzungen seien in dem Fall erfüllt gewesen: Sowohl der Inhalt der Erklärung wie auch die Person des Erklärenden könne dem SMS-Fax hinreichend zuverlässig entnommen werden, die sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung als unzulässig sei somit begründet (Beschl. v. 10.12.2012, Az. 1 Ws 218/12).
mbr/LTO-Redaktion
Brandenburgisches OLG: . In: Legal Tribune Online, 13.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7951 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag