Wer eine schwere Gastritis bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verschweigt und sich im Klaren darüber sein muss, dass die Versicherung auf die Erkrankung hingewiesen werden muss, erhält keine Versicherungsleistungen. Dies entschied das Brandenburgische OLG in einem am Montag veröffentlichten Urteil.
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht (OLG) aus, dass die vorwerfbare Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen für den Abschluss des Versicherungsvertrages relevant gewesen sei. Die Versicherung habe die Möglichkeit, bei der Diagnose "Gastritis" den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages abzulehnen oder Prämienzuschläge zu fordern.
Wegen der verschwiegenen Erkrankung sei das Versicherungsunternehmen zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Der Vertrag sei damit nichtig, so dass der Klägerin keine vertraglichen Ansprüche zustünden (Urt. v. 07.06.2011, Az. 11 U 6/11).
Die Klägerin, eine Beamtin, hatte im Jahre 2000 im Alter von knapp 40 Jahren bei der beklagten Versicherung eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Bei den ihr gestellten Fragen zu ihrem Gesundheitszustand hatte sie nicht angegeben, dass sie unter einer medizinisch behandelten Gastritis litt, obwohl in der Zeit unmittelbar vor dem Antrag auf Abschluss der Versicherung bei ihr eine entsprechende Erkrankung festgestellt worden war.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
age/LTO-Redaktion
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OLG Berlin Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3595 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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