Ein Polizeibeamter, dessen Gleitsichtbrille bei einem Dienstunfall verloren gegangen war, kann von seinem Dienstherrn zwar Schadensersatz verlangen, jedoch nur in begrenzter, sich am medizinisch Notwendigen orientierender Höhe. Die entschied das VG Koblenz in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.
Maßstab der Beihilfe sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) die medizinisch erforderlichen und angemessenen Aufwendungen. Mit der Heranziehung der beihilfefähigen Kosten als Größenordnung für den Schadensersatz bei Dienstunfällen werde deshalb gewährleistet, dass der Ersatz der erforderlichen Brille durch die Schadensersatzleistung grundsätzlich möglich sei.
Aufwendungen, die über die medizinischen Notwendigkeiten hinaus einen besonderen Tragekomfort der Brille gewährleisteten, wie etwa besondere Entspiegelungen oder besonders leichte Gläser, seien demgegenüber bei der Berechnung des Schadensersatzes – ebenso wie bei der Beihilfe – nicht zu berücksichtigen. Ob er diese zusätzlichen Kosten aufwenden wolle, falle maßgeblich in den Entscheidungsbereich des Beamten. Demgemäß erscheine es ermessensgerecht, dass er insoweit auch das Risiko des Verlusts oder der Zerstörung der Brille bei einem Dienstunfall trage (Urt. v. 13.09.2012, Az. 6 K 327/12.KO).
Geklagt hatte ein Beamter der Wasserschutzpolizei, der bei der Kontrolle eines Schiffes in den Rhein gestürzt und dabei seine 700 Euro teure Brille verloren hatte. Das beklagte Land hatte den Vorfall als Dienstunfall anerkannt und dem Beamten unter Verweis darauf, dass nach dem Beamtenversorgungsgesetz Schadensersatz für eine beschädigte oder zerstörte Brille nur bis zu einem Höchstbetrag von 100 Euro für das Gestell und 113,50 Euro pro Glas in Betracht komme, 327 Euro erstattet. Hiergegen hatte der Kläger nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage beim VG erhoben, mit der er geltend gemacht hatte, auf seine Gleitsichtbrille auch im Dienst notwendig angewiesen zu sein. Deshalb müsse das Verlustrisiko insoweit auch vom Dienstherrn getragen werden.
Dies sahen die Koblenzer Richter anders und wiesen die Klage ab.
tko/LTO-Redaktion
VG Koblenz zu Dienstunfall: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7200 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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