Pflegeheime in Baden-Württemberg müssen auch nachts eine aktive Fachkraft beschäftigen, ein reiner Bereitschaftsdienst reicht nach einem Urteil des VG Stuttgart nicht aus. Der Beschluss aus dem April sei nun rechtskräftig, teilte das Gericht am Freitag mit.
Das Verwaltungsgericht (VG) hatte unter Berufung auf das Landesheimgesetz den Eilantrag einer Pflegeeinrichtung gegen eine Anordnung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis zurückgewesen (Beschl. v. 24.04.2012, Az. 4 K 897/12).
Das Landratsamt hatte angeordnet, jede Nacht durchgehend mindestens eine Pflegekraft als Nachtwache einzusetzen. Die Einrichtung betreibt den Angaben nach unter anderem eine Behindertenwohnstätte für Schwerstbehinderte mit 38 Einzelzimmern.
Dort war über Jahre nur eine Nachtbereitschaft engagiert. Die Pflegefachkraft konnte auch in einem Bereitschaftszimmer im Erdgeschoss des Gebäudes schlafen und würde per Alarmanlage geweckt. "Diese Form der 'Anwesenheit' genüge nicht den Anforderungen des Landesheimgesetzes", entschied das VG.
Eine Nachtbereitschaft unterscheide sich der Sache nach von einer Nachtwache. Letztere meine einen aktiven Dienst, die Pflegekraft müsse ständig körperlich anwesend sein und die Versorgung der Pflegebedürftigen kontrollieren. Eine irgendwie geartete Form der Verfügbarkeit oder Erreichbarkeit eines Pflegefachkraftmitarbeiters reiche dagegen nicht aus.
Das VG betonte, dass es in dem Fall um schwerstbehinderte Menschen gehe, die rund um die Uhr Hilfe bei der Körperpflege, beim Essen oder Bewegen brauchen. Der besondere Hilfebedarf der Bewohner und die große Anzahl der Pflegebedürftigen erfordere - zu deren eigenem Schutz - eine sofortige Umsetzung der Anordnung.
dpa/tko/LTO-Redaktion
VG Stuttgart zum Bereitschaftsdienst: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6867 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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