Gemeinsamer Senat zu ausländischen Versandapotheken: Deutsche Arzneimittelpreise gelten auch für EU-Anbieter

23.08.2012

Eine ausländische Versandapotheke, die über das Internet Medikamente in Deutschland verkauft, muss sich an die deutsche Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneien halten. Das hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes am Mittwoch in Karlsruhe entschieden und damit Rabattangeboten einen Riegel vorgeschoben.

Die festen Preise für rezeptpflichtige Medikamente in Deutschland gelten auch für Internet-Versandhändler aus dem EU-Ausland. Nach einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe verstößt die deutsche Regelung nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit. Die Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht in Europa war eine zentrale Frage in der Verhandlung (Beschl. v. 22.09.2012, Az. GmS-OGB 1/10).

Geklagt hatte ein deutscher Apotheker gegen eine niederländische Internet-Apotheke, die bis zu drei Prozent Rabatt auf verschreibungspflichtige Medikamente gewährte. Mit ihrer Entscheidung kommen die Richter der Bundesregierung entgegen. Diese hat eine Reform des Arzneimittelgesetzes in Arbeit, in der sie unter anderem die Preisbindung in Deutschland gegen ausländische Konkurrenz schützen will. Nach dem deutschen Arzneimittelrecht müssen alle deutschen Apotheken rezeptpflichtige Medikamente zum selben Preis verkaufen. Rabatte oder Bonus-Systeme sind zum Schutz der Patienten verboten.

Unklar war bislang, ob sich auch ausländische Anbieter daran halten müssen. In der Verhandlung hatten Apotheken-Vertreter argumentiert, die Preisbindung garantiere die gerechte Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Festpreise dienten der Abwehr von Gefahren für den Patienten. Die gegnerische Seite berief sich darauf, dass es nach deutschem Recht bisher keine Regelung gebe, nach der die Preisbindung auch für EU-Apotheken gilt. Eine Freigabe diene dem Wettbewerb und damit den Patienten. Vor allem chronisch Kranke könnten eine Menge Geld sparen.

Gemeinsamer Senat kam zuletzt 1986 zusammen

Im Gemeinsamen Senat konnte sich jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Ansicht durchsetzen. Er wollte in einem Verfahren die Preisbindung auch für EU-Anbieter festschreiben, sah sich aber durch ein früheres Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel daran gehindert. Dieses hatte im Jahr 2008 entschieden, dass die Beschränkungen nicht für Versandapotheken gelten, die Arzneimittel aus dem EU-Ausland nach Deutschland schicken.

Um diesen Widerspruch aufzulösen, wurde der Gemeinsame Senat einberufen. Er besteht aus den fünf Präsidenten der obersten deutschen Gerichtshöfe und jeweils zwei Richtern der beteiligten Senate. Zuletzt war das Gremium 1986 zusammengekommen.

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Gemeinsamer Senat zu ausländischen Versandapotheken: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6907 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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