Europas größter Autobauer Volkswagen hat im Markenstreit gegen den japanischen Hersteller Suzuki vor dem EuG eine Niederlage einstecken müssen. Das Wolfsburger Unternehmen könne nicht gegen die von Suzuki angemeldete Marke SWIFT GTi vorgehen, weil zwischen dieser Marke und der VW Marke "GTI" keine Verwechslungsgefahr bestehe. Dies entschieden die Luxemburger Richter am Mittwoch.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) verwies darauf, dass viele Autohersteller in ganz Europa wie Rover, Nissan, Mitsubishi, Peugeot, Suzuki und Toyota die Buchstabenkombination GTI benutzen, um die technischen Merkmale verschiedener Modelle anzugeben. Die Branche nutze den Begriff Gran Turismo Injektion (kurz GTI) üblicherweise als Typenkürzel für sportliche Autos mit Benzin-Einspritzmotor.
Außerdem gebe es weitere Marken mit dem Siegel GTI wie etwa Peugeot GTI oder Citroën GTI. Das von Suzuki benutzte Phantasiewort SWIFT am Anfang der angemeldeten Marke reicht zur Unterscheidung vollkommen aus, so die Richter (Urt. v. 21.03.2012, Rs. T-63/09).
Suzuki hatte 2003 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Marke SWIFT GTi für Autos sowie deren Teile und Zubehör angemeldet. VW ist Inhaberin der Marke GTI und legte Widerspruch ein. Die Wolfsburger argumentierten, es bestehe Verwechslungsgefahr zur Marke GTI.
Das sahen die Luxemburger Richter anders und wiesen die Klage von VW gegen die Entscheidung des Amtes ab.
dpa/tko/LTO-Redaktion
GTI gegen SWIFT GTi vor dem EuG: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5832 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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