Erhält eine Mutter im dritten Lebensmonat des Kindes Mutterschaftsgeld für lediglich einen Tag, reduziert dies den Anspruch des Vaters auf Elterngeld nur anteilig. Dies entschied das LSozG Hessen in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Das Mutterschaftsgeld müsse zwar laut Gesetz auf das Elterngeld angerechnet werden. Der Gesetzgeber habe jedoch nicht bestimmt, wie sich diese Anrechnung auswirkt, wenn Mutterschaftsgeld nur während eines Teils des entsprechenden Lebensmonats gewährt wird (Az. L 6 EG 2/08).
Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sei bei verfassungskonformer Auslegung davon auszugehen, dass der Elterngeldanspruch auch in diesen Fällen nur anteilig verbraucht wird.
Ein Vater hatte für die ersten zwölf Lebensmonate seines Kindes Elterngeld beantragt. Das Landesversorgungsamt hatte ihm jedoch nur Elterngeld für elf Monate gewährt, weil die Mutter im dritten Monat nach der Geburt wegen vorzeitiger Geburt einen Tag Mutterschaftsgeld bezogen hatte. Hiergegen hatte der Vater Klage erhoben.
LSG Hessen: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1889 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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