Soweit ärztlich verordnet, haben Frauen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln. Ältere Versicherte müssen für die Pille selbst aufkommen, auch wenn sie eine geistige Behinderung haben. Das geht aus einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil des LSG hervor.
Krankenkassen müssen für behinderte Versicherte keine Ausnahme von der Altersgrenze aus § 24a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) machen. Auch ihnen steht daher nach vollendetem 20. Lebensjahr kein Anspruch auf empfängnisverhütende Mitteln zu. Die Richter verwiesen auf die Absicht des Gesetzgebers, der hierdurch Frauen in Ausbildungen vor Konfliktsituationen bewahren wollte (Urt. v. 23.01.2013, Az. L 4 KA 17/12).
Damit scheiterte vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) ein Verein der stationären Behindertenhilfe, der sich gegen Regressforderungen der Krankenkasse wehrte. Der Verein hatte behinderten Patientinnen, welche die besagte Altersgrenze bereits überschritten hatten, die Pille verschrieben. Grund hierfür sei gewesen, dass die Frauen nur wenig Geld hätten und in ihrer Einsichtsfähigkeit in Bezug auf eine gesunde Lebensführung während der Schwangerschaft stark eingeschränkt seien. Zudem müssten einige bereits Medikamente nehmen, die eine gesunde Kindesentwicklung gefährdeten.
Das Gericht in Darmstadt verwies auf die Intention des Gesetzgebers, der mit der Altersgrenze einen sachlichen Grund verfolgt habe. Demnach befänden sich junge schwangere Frauen in Ausbildungsphasen in besonderem Maße in Konfliksituationen. Auch eine Analogiebildung zur maßgeblichen Vorschrift des § 24a SGB V für behinderte Menschen sei abzulehnen, weil die Regelung nicht planwidrig lückenhaft sei.
una/LTO-Redaktion
Hessisches LSG zur Pille: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8114 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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