LSG Niedersachsen zur Unfallversicherung: Privates Treffen auf Geschäftsreise schließt Schutz nicht aus

20.12.2012

Ein wenige Stunden dauerndes privates Treffen während einer mehrtägigen Geschäftsreise führt nicht dazu, dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung endgültig verloren geht. Dies geht aus einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil des LSG hervor.

Der 3. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen entschied, dass der Unfall, den der Kläger auf einer Landstraße erlitt, als Arbeitsunfall einzustufen ist (Urt. v. 18.09.2012, Az. L 3 U 28/12). Die Rückfahrt zu dem Übernachtungshotel stehe nämlich in Zusammenhang mit der ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit.

Es würde den Unfallversicherungsschutz unangemessen verkürzen, wenn eine betrieblich veranlasste Fahrt (die Rückkehr ins Übernachtungshotel nach einem Geschäftstermin) aufgrund einer kurzen privaten Aktivität nicht mehr erfasst wäre.

Bei der Gewichtung zwischen der betrieblichen und der privaten Tätigkeit sei sowohl auf das zeitliche Verhältnis als auch auf die Dauer der gesamten Geschäftsreise und der privaten Unterbrechung abzustellen.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Niedersachsen zur Unfallversicherung: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7843 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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