Im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung wurde am Ende des Tages die Wasen besucht und ein Arbeitnehmer stürzte. Das LSG Thüringen entschied nun, dass es sich dabei nicht um einen Arbeitsunfall handelte.
Steht der eigenwirtschaftliche Aspekt von Freizeit und Unterhaltung im Vordergrund, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht, entschied das Landessozialgericht Thüringen (LSG) in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 21.11.2019, Az. L 1 U 1590/18).
Der klagende Arbeitnehmer nahm an einer von seinem Arbeitgeber organisierten Fortbildung in der Nähe von Stuttgart teil. Nachdem am späten Nachmittag der fachliche Teil beendet war, stand ein gemeinsamer Volksfest-Besuch der Cannstatter Wasen auf dem Programm, für die der Arbeitgeber auch die Kosten übernahm. Auf dem Rückweg zum Taxi stürzte der Arbeitnehmer dann und brach sich beide Füße. Die Berufsgenossenschaft verneinte jedoch einen Arbeitsunfall. Die dagegen gerichtete Klage des Arbeitnehmers vor dem Sozialgericht wurde abgewiesen.
Das LSG hat die Berufung nun zurückgewiesen und sich der Auffassung von Berufsgenossenschaft und Sozialgericht angeschlossen. Grundsätzlich sei ein Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bei allen Tätigkeiten unfallversichert, die er im Rahmen seiner Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vornimmt. Ein solcher betriebsbezogener Zweck könne dabei auch für sonstige Tätigkeiten angenommen werden und nicht nur für die Hauptleistungspflichten. Eine Fortbildung und die damit zusammenhängende Dienstreise fielen daher auch darunter. Allerdings bestehe auch bei einer Dienstreise kein Versicherungsschutz "rund um die Uhr". Das Gericht unterscheidet insoweit zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Tätigkeiten, die der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen sind.
Dementsprechend ist das LSG zum Ergebnis gekommen, dass der Besuch der Wasen nicht mehr zum versicherten Teil der Fortbildung gehört habe. Alleiniger Zweck des Besuches sei das gesellige Beisammensein gewesen, er war also nur Begleitprogramm. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Arbeitgeber die Kosten für den Besuch der Cannstatter Wasen übernommen und in der Einladung zur Fortbildung auf den Besuch hingewiesen hat. Dass der Arbeitgeber damit die Intensivierung der Kontakte seiner Arbeitnehmer untereinander erreichen wollte, reiche ebenfalls nicht aus, einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu begründen. Im Vordergrund habe die Freizeitgestaltung der Arbeitnehmer gestanden, sonstige besondere betriebliche Zwecke konnte das Gericht nicht feststellen. Der Besuch der Wasen sei außerdem keine grundsätzlich versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung wie zum Beispiel ein Betriebsfest oder eine Weihnachtsfeier gewesen.
ast/LTO-Redaktion
Kein Schutz durch Unfallversicherung: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39151 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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