Nach einem am Montag bekannt gewordenem Urteil des LSG Sachsen-Anhalt, müssen Hartz-IV-Empfänger zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückzahlen. Dies gilt selbst dann, wenn der Geldsegen auf einem Behördenfehler beruht und der Leistungsempänger die Behörde mehrfach auf den Fehler aufmerksam gemacht hat.
Geklagt hatte ein 20-jähriger Student. Nach Aufnahme seines Studiums hatte er seinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen verloren. Dies teilte er dem zuständigen Amt auch mit. Trotz mehrerer Telefonate mit der Behörde bekam er noch monatelang Leistungen ausgezahlt. Schließlich forderte die Behörde insgesamt 1.035 Euro zurück. Seine Klage dagegen blieb erfolglos.
Bereits im Oktober vergangenen Jahres entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, der Student habe die zu Unrecht erhaltenen Zahlungen unabhängig von einem Fehler der Behörde zurückzuzahlen. Entscheidend sei, so das Gericht, ob der Leistungsbezieher wissen musste, dass ihm das Geld nicht zustand. (Urt. v. 04.10.2012, Az. L 5 AS 18/09).
mbr/LTO-Redaktion
LSG Sachsen-Anhalt: . In: Legal Tribune Online, 14.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7955 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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