Wer zwar die Befähigung zum Richteramt besitzt, aber nie als solcher tätig war, hat auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in entsprechender Höhe. Dies entschied das LSG Sachsen-Anhalt in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil.
Ein Rechtsreferendar hatte nach bestandener Zweiter Juristischer Staatsprüfung Arbeitslosengeld beantragt und eine fiktive Berechnung nach einem erzielbaren Einkommen als Richter verlangt.
Dem folgte das Arbeitsamt nicht und berechnete das Arbeitslosengeld nach der im letzten Jahr der Ausbildung bezogenen Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 900 Euro im Monat brutto.
Die dagegen gerichtete Klage des Volljuristen ist erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt sah keine gesetzliche Grundlage für die beantragte fiktive Berechnung. Das Arbeitslosengeld müsse nach der Unterhaltsbeihilfe für Referendare berechnet werden (Urt. v. 24.05.2012, Az. L 2 AL 82/09).
Gegen die Entscheidung hat der Volljurist inzwischen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt.
tko/LTO-Redaktion
LSG Sachsen-Anhalt zu Rechtsreferendar: . In: Legal Tribune Online, 14.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8150 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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