Eine Krankenkasse muss das Einsetzen eines neuen Brustimplantats auch dann nicht bezahlen, wenn das bisherige Implantat operativ entfernt werden muss. Dies urteilte das LSG Rheinland-Pfalz.
Nach einer am Donnerstag bekanntgegebenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz muss eine Krankenkasse nicht die Kosten für das Einsetzen eines neuen Brustimplantats übernehmen. Der Einsatz eines neuen Implantats sei nicht krankheitsbedingt und daher medizinisch nicht erforderlich, so die Richter. Allerdings müsse die Kasse die Kosten für die Entfernung des alten Implantats übernehmen (Az. L 5 KR 59/10).
Damit wiesen die Mainzer Richter die Klage einer jungen Frau ab, die von ihrer Krankenkasse aufgrund dauerhafter Schmerzen Kostentragung für die operative Entfernung des bisherigen und die Einsetzung eines neuen Implantats begehrt hatte. Die Kasse wollte jedoch nur die Entfernung des alten Implantats bezahlen und bekam nun vom LSG Rheinland-Pfalz Recht. Dass die Krankenversicherung vor Jahren die Brustvergrößerung der Klägerin bezahlt hatte, werteten die Richter als unerheblich.
LSG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1600 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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