Auch Belegärzte können zum gesetzlichen Notfalldienst herangezogen werden. Dies geht aus einem aktuellen Beschluss des LSG NRW hervor. Grundsätzlich sei jeder Vertragsarzt zum Notfalldienst gesetzlich verpflichtet. Ausnahmen könne es nur in engen Grenzen geben.
Die Essener Richter gaben damit im einstweiligen Rechtsschutz endgültig der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen- Lippe Recht, die einen Gynäkologen aus Münster zu Sitz- und Fahrdiensten im Notfalldienst herangezogen hatte. Der Arzt hatte sich dagegen mit dem Argument gewandt, der Notfalldienst kollidiere mit seinen Not –, Nacht- und Wochenenddiensten als Belegarzt in einem Krankenhaus. Seine Tätigkeit für die Versicherten nehme ihn so sehr in Anspruch, dass ihm ein zusätzlicher Notdienst nicht zumutbar sei.
Dieser Argumentation ist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) nicht gefolgt. Grundsätzlich sei jeder zugelassene Vertragsarzt gesetzlich zum Notfalldienst verpflichtet. Der einzelne Vertragsarzt werde dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiere, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet. Im Gegenzug müsse er aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen. Der darin liegende Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit sei auch dann hinzunehmen, wenn er für den einzelnen Vertragsarzt besondere, über das übliche Maß hinausgehende Unannehmlichkeiten und Erschwernisse mit sich bringe. Nur schwerwiegende Gründe könnten im Einzelfall die Befreiung von der Notfalldienstverpflichtung gebieten, etwa wenn der Belegarzt anders die Notdienstbereitschaft für seine stationär untergebrachten Patienten nicht mehr gewährleisten könne (Beschl. v. 29.08.2011, Az. L 11 KA 57/11 B ER).
Ob der Antragsteller aus diesem oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund ausnahmsweise eine Befreiung von der grundsätzlich bestehenden Pflicht zum Notfalldienst verlangen kann, ist Gegenstand eines gesonderten Verwaltungsverfahrens.
mbr/LTO-Redaktion
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LSG NRW: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4238 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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