Das Jobcenter muss Hartz-IV-Empfängern in Nordrhein-Westfalen keine Schutzmasken bezahlen oder unentgeltlich zu Verfügung stellen. Die lediglich erforderlichen Gesichtsbedeckungen müssten aus dem Regelsatz finanziert werden, so das LSG.
Hartz-IV-Bezieher haben keinen Anspruch auf eine Zuzahlung für den Kauf von Mund-Nasen-Schutzmasken. Solche Gesichtsbedeckungen könnten als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden und seien deshalb aus dem Regelsatz zu finanzieren, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (v. 30.04.2020, Az. L 7 AS 635/20).
Ein Hartz-IV-Empfänger aus Gelsenkirchen hatte vom Jobcenter 349 Euro verlangt, um sich Schutzmasken gegen das Coronavirus zu kaufen. Alternativ sollte ihm die Behörde solche Masken bereitstellen, verlangte er.
Das LSG äußerte bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Eilantrags, weil sich der Leistungsbezieher unmittelbar an das Gericht wandte. Es lehnte diesen aber letztlich in der Sache als unbegründet ab, weil die Masken keinen unabweisbaren Mehrbedarf darstellten. Ein solcher ist aber nach § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) II erforderlich, wenn zusätzliches Geld gezahlt werden soll. Der unabweisbare Mehrbedarf betrifft Fälle, in denen die Ausgaben den durchschnittlichen Bedarf erheblich übersteigen und die Mehraufwendungen nicht mehr von eigenen Einsparbemühungen oder Zuwendungen von Dritten gedeckt werden kann.
Nach der Coronaschutz-Verordnung für NRW seien aber, wie in den anderen Bundesländern auch, lediglich textile Mund-Nase-Bedeckungen vorgeschrieben, so das LSG. Darunter fallen neben Alltagsmasken auch Schals und Tücher. Derartige Gesichtsbedeckungen müssten auch Leistungsempfänger aus eigenen Mitteln bestreiten.
mgö/LTO-Redaktion
LSG NRW zu Corona-Maßnahme: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41531 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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