LSG NRW zur "Mütterrente": Ung­leich­be­hand­lung ver­fas­sungs­gemäß

27.01.2016

Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, können keine Anerkennung einer dreijährigen Erziehungszeit verlangen. Das LSG NRW hat damit die Regelungen zur sogenannten "Mütterrente" für rechtens erklärt.

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die von der großen Koalition eingeführte, sogenannte "Mütterrente" für verfassungsgemäß erklärt und damit die Klage einer Mutter von vier Kindern, die jeweils vor 1992 geboren wurden, abgewiesen. Die Entscheidung erging bereits im Dezember, wurde jedoch erst am Mittwoch bekannt (Urt. v. 15.12.2015, Az. L 21 R 374/14).

Nach dem von der Koalition von CDU/CSU und SPD eingeführten Gesetz zur besseren Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten werden Mütter, deren Kinder ab 1992 geboren wurden, hinsichtlich der Berechnung der Rentenhöhe besser gestellt. Denn für sie werden in der gesetzlichen Rentenversicherung 36 Monate berücksichtigt: Sie werden für diese Zeit so gestellt, als hätten sie das Durchschnittsgehalt aller Versicherten erzielt. Für die Erziehungszeiten für ältere Kinder werden Müttern seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes hingegen nur 24 Monate berechnet. Zuvor waren es lediglich 12 Monate.

Eine Mutter zog hiergegen vor Gericht, weil sie sich durch die Regelung zu Unrecht benachteiligt sah. Für die Erziehung ihrer vier Kinder, die alle in den 1970er-Jahren geboren wurden, hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund jeweils zunächst ein Jahr Erziehungszeit anerkannt. Seit Inkrafttreten der Neuregelungen ab Juli 2014 folglich zwei Jahre pro Kind.

Gesetzgeber hat Ungleichbehandlung ausreichend berücksichtigt

So erhöhte sich der monatliche Zahlbetrag der Rente um etwa 120 Euro. Vor dem LSG machte sie nun geltend, dass sich der Betrag aber noch weiter erhöhen müsse, da auch ihr für jedes Kind drei Erziehungsjahre anerkannt werden müssten.

Dem ist das Gericht aber nicht gefolgt und hat die vorinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen bestätigt. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seines Spielraums, wie er einen sozialen Ausgleich für Kindererziehung ausgestalte, zulässig gehandelt. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass für ältere Kinder nunmehr eine Zeit von 24 Monate vorgesehen sei. Eine komplexe Reform dürfe auch in mehreren Stufen verwirklicht werden, lautet die Entscheidung. Der Gesetzgeber habe mit der Anhebung von einem auf zwei Jahre für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, bereits die bis dahin bestehende Ungleichbehandlung vermindert, heißt es.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG NRW zur "Mütterrente": . In: Legal Tribune Online, 27.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18281 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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