Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch gegen ihre zuständige kassenärztlichen Vereinigung auf Auskunft über die dort gespeicherten personenbezogenen Sozialdaten, wenn dieser dadurch kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht.
Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. L 5 KR 153/09) im Fall eines gesetzlich Krankenversicherten aus Brühl entschieden.
Dieser benötigte für die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Auskunft seiner kassenärztlichen Vereinigung über die von ihr abgerechneten medizinischen Leistungen in den letzten vier Jahren. Daraufhin erhielt er lediglich eine so genannte Versichertenauskunft für das Geschäftsjahr vor der Antragstellung. Eine Auskunft hinsichtlich der Behandlungen in den weiter zurückliegenden Jahren verweigerte die KV unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung im Recht der gesetzlichen Krankenkassen (§ 305 Abs. 1 SGB V).
Ebenso wie zuvor das Sozialgericht (SG) Düsseldorf (Az. S 14 KA 316/06) entschied das LSG NRW nun, dass aufgrund der entsprechenden Regel des allgemeinen Sozialrechts (§ 83 SGB X) Auskunftsansprüche auch für länger zurückliegende Zeiträume bestehen. Der dort geregelte allgemeine Auskunftsanspruch sei Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Eine diesbezügliche Einschränkungsmöglichkeit seitens der gesetzlichen Krankenversicherungen sei nicht erkennbar.
Allerdings müssen private Interessen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft der betroffenen Behörde verursache, abgewogen werden. Im Falle des Klägers ergab diese Abwägung, dass er Auskunft nur für ein weiteres Jahr rückwirkend und nur insoweit verlangen konnte, wie seine Sozialdaten von der EDV der Beklagten gespeichert waren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.
LSG NRW: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/889 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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