Das Jobcenter kann einem Hartz-IV-Empfänger die Leistungen kürzen, wenn er nicht darlegt, warum vormalig vorhandene Einnahmequellen versiegt sein sollen. Das LSG Nordrhein-Westfalen entschied in einem am Dienstag bekannt gewordenen Beschluss, dass in einem solchen Fall erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit zu stellen sind.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hatte über den Fall eines 34-jährigen Hartz-IV-Empfängers zu entscheiden, dem es bereits in einem früheren Verfahren wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Prozesskostenhilfe verweigert hatte.
Der Mann hatte im damaligen Verfahren Kontoauszüge vorgelegt, aus denen Abbuchungen für Versicherungen, Bezahlfernsehen und Handy- und Internetkosten in Höhe von monatlich 100 bis 140 Euro hervorgingen. Ausgaben des täglichen Bedarfs fehlten über zwei Jahre vollständig. Die Prozesskostenhilfe war daraufhin abgelehnt worden, da der der Mann nach Überzeugung des LSG seine Einnahmen nicht vollständig offengelegt hatte.
Daran anknüpfend lehnte das Jobcenter die Zahlung von Hartz-IV für den neuen Bewilligungsabschnitt erneut ab. Dagegen setzte der 34jährige sich zur Wehr und verlor nun ein weiteres Mal vor dem LSG: Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass der Mann darlegen müsse, warum die zuvor verschwiegenen Einnahmen nun versiegt sein sollen.
Unveränderter Lebensstil lässt auf unveränderte Einkommenslage schließen
An diese Darlegung seien erhöhte Anforderungen zu stellen. Es reiche nicht aus, dass Miet- und Stromschulden aufgelaufen seien, so das LSG. Da der Mann seinen kostspieligen Lebensstil nicht von sich aus geändert und dem angeblichen Wegfall seiner Einnahmen angepasst habe, sei nur der Schluss möglich, dass eine Bedürftigkeit weiterhin nicht bestehe (Beschl. v. 05.08.2013, Az. L 2 AS 546/13 B ER).
Die Essener Richter hatten festgestellt, dass der Mann weiterhin eine zu große und um 100 Euro zu teure Wohnung bewohne. Außerdem verfüge er über ein HTC-Handy, einen teuren Internetanschluss und über sehr kostenintensive Verträge für Bezahlfernsehen und Unfallversicherung.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
asc/LTO-Redaktion
LSG Nordrhein-Westfalen zu Sozialleistungen: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9397 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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