Um Coronatests abzurechnen, müssen Testzentren die Abrechnungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung digital einreichen. Wer stattdessen kistenweise Papiere abgibt, dem muss nichts gezahlt werden, stellt das LSG klar.
Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KV) darf die Vergütung von Coronatests während einer Abrechnungsprüfung im Testzentrum vorläufig einstellen. Abrechnungen durch Papier nachzuweisen, genügt nicht der digitalen Form. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in Celle (Beschl. v. 20.1.2023, Az. L 4 KR 549/22 B ER).
Ein Testzentrum in Niedersachsen rechnete im Winter 2021/22 Coronatests in Höhe von 220.000 Euro bei der KV ab. Im Frühjahr 2022 begann allerdings die Staatsanwaltschaft gegen das Testzentrum zu ermitteln, es stand der Verdacht eines Abrechnungsbetruges im Raum. Auch die KV startete daraufhin eine vertiefte Abrechnungsprüfung und setzte die weiteren Zahlungen für das Testzentrum vorerst aus.
Im September 2022 wurde das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Der Betreiber des Testzentrums forderte daraufhin die KV auf, wieder Abschläge für die durchgeführten Tests zu zahlen. Andernfalls drohe dem Testzentrum die Insolvenz und dem Geschäftsführer die Obdachlosigkeit.
Die KV zeigte sich davon allerdings unbeeindruckt und verwies auf die nach wie vor laufende Abrechnungsprüfung. Es seien Anhaltspunkte vorhanden, dass das Testzentrum mehr Tests abgerechnet habe, als eigentlich durchgeführt worden seien. Das Testzentrum habe daraufhin zwar mehrere Kisten mit Papieren überreicht, diese Art der Dokumenteneinreichung entspricht aber nicht der vorgeschriebenen digitalen Form. Außerdem bestehe die Möglichkeit, dass die Papiere nachträglich verändert worden seien. Schließlich habe die KV herausgefunden, dass der Geschäftsführer auch im Rahmen der Handelsregistereintragung mehrere Vorstrafen wegen Betruges nicht offengelegt habe.
Das LSG bestätigte nun das Vorgehen der KV. Im Medizinsektor würden Abrechnungen erbrachter Leistungen "das Kernelement zur Kontrolle" bilden. Deshalb sei dieses streng formal geregelt und diese Vorgaben müssten vom Leistungserbringer unbedingt eingehalten werden. Ansonsten könne in Massenabrechnungsverfahren keine Leistungskontrolle und Qualitätssicherung gewährleistet werden. Ein Verstoß gegen diese formalen Abrechnungsbestimmungen, wie hier durch das Testzentrum, das die Abrechnungen nicht digital, sondern auf Papier einreichte, könne dabei sogar zum "vollständigen Ausfall des Entgelts" führen, stellt das LSG klar.
ast/LTO-Redaktion
LSG Celle zu Corona Testzentren: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50986 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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