Eine rein kosmetische Verkleinerung großer Brüste muss die Krankenkasse nicht bezahlen. Eine Erkrankung der Brüste, die eine Brustverkleinerung erforderlich mache, habe bei der Klägerin nicht vorgelegen. Das entschied das LSG Niedersachsen-Bremen in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil.
Bereits 2004 hatte das Bundessozialgericht (BSG) in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass Frauen Brustvergrößerungen und -verkleinerungen in der Regel nicht auf Kassenkosten vornehmen lassen können. Nicht jede Abweichung vom gesellschaftlich als erstrebenswert erachteten Aussehen sei eine Krankheit. Erst wenn eine körperliche Anomalie eine entstellende Wirkung habe, komme eine Operation auf Kassenkosten in Betracht.
Diesem Tenor folgte auch das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen und wies die Klage einer Osnabrückerin mit BH-Größe 85 D/DD ab. Eine Erkrankung oder entstellende Wirkung, die eine Verkleinerung nötig gemacht hätte, habe nicht vorgelegen, urteilte das Gericht (Urt. v. 07.10.2013, Az. L4 KR 477/11). Obwohl sie seitdem nicht mehr über Rückenschmerzen klagt, habe sie keinen Anspruch auf Kostenerstattung durch die Kasse. Denn dass dies mit der Verkleinerung zusammenhänge, sei nicht bewiesen.
Die Brustgröße und Form habe zudem durchaus zur Gesamtkonstitution der Frau gepasst und das Reduktionsgewicht pro Seite höchstens 220 Gramm betragen. Schließlich wies das Gericht noch darauf hin, dass auch der Operateur eher eine Straffung der beiden Brüste und damit einen plastischen Eingriff beschrieben habe.
Die Frau bezahlte die 4.000 Euro teure Operation zwischenzeitlich selbst.
dpa/age/LTO-Redaktion
LSG Niedersachsen-Bremen zu Kostenerstattung: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10912 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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