Die Beiträge für eine Kfz-Versicherung sind vom Einkommen eines Grundsicherungsempfängers abzuziehen, entschied das LSG. Von Relevanz sei allein die Haltereigenschaft. Dadurch erhöht sich der Arbeitslosengeld-II-Anspruch.
Die klagende Frau hatte neben Grundsicherung auch Kindergeld erhalten, welches das Jobcenter als Einkommen berücksichtigte. Zusätzlich zu der davon abgezogenen Versicherungspauschale wollte die junge Frau das zu wertende Kindergeld um die Beiträge einer KFZ-Haftpflichtversicherung verringern. Versicherungsnehmerin war jedoch nicht die Frau selbst. Durch das geringer berechnete Einkommen stünde ihr ein erhöhter Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschied in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil zugunsten der Frau (Urt. v. 27.11.2015 – L 11 AS 941/13). Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene private Versicherungen seien über die Versicherungspauschale hinaus vom Einkommen absetzbar. Es sei nicht erforderlich, dass der Leistungsberechtigte Eigentümer des Fahrzeugs oder Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist. Das Fahrzeug müsse auch nicht auf ihn zugelassen sein. Nach Ansicht des LSG ist es ausreichend, wenn die junge Frau Halterin des Fahrzeugs ist und auch nachweisbar alle mit dessen Betrieb zusammenhängenden Kosten trägt.
Damit verneinte das Gericht die Auffassung des Jobcenters, wonach nur der Versicherungsnehmer die Beiträge einer KFZ Versicherung absetzen könne. Für diese Auffassung finde sich keine Stütze im Wortlaut des Sozialgesetzbuch II. Zudem billige das Gesetz grundsätzlich jedem erwerbsfähigen Leistungsempfänger ein Fahrzeug zu. Daher stehen dem Leistungsempfänger auch die Vergünstigungen im Rahmen seiner Haltereigenschaft zu.
nas/LTO-Redaktion
LSG Niedersachen-Bremen zu Arbeitslosengeld II: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19368 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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