Eigentlich wollte ein Mann im Jobcenter nur eine Heizkostenpauschale beantragen. Dann geriet er so in Wut, dass er ein Telefon nach dem Sachbearbeiter warf. Das folgende Hausverbot hat das LSG nun vorläufig bestätigt.
Aggressiv-gewalttätiges Verhalten im Jobcenter kann ein Hausverbot zur Folge haben. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen vorläufig bestätigt. Mit der Entscheidung sei die Grenze zwischen schwierigen Besuchern und Störern präzisiert worden, erklärte das Gericht am Montag (Beschl. v. 16.06.2019, Az. L 11 AS 190/19 B ER).
Geklagt hatte ein 56-jähriger Mann aus dem Wendland. Er hatte im Jobcenter Lüchow eine Heizkostenbeihilfe beantragen wollen und war im Laufe des Gesprächs mit dem Jobcenter-Mitarbeiter in Wut geraten. Er warf das Telefon des Sachbearbeiters in dessen Richtung und verrückte den Schreibtisch.
Das Jobcenter verhängte daraufhin ein 14-monatiges Hausverbot, da der Mann mit seinem ungebührlichen, handgreiflichen Verhalten den Hausfrieden gestört habe und weitere Störungen zu befürchten seien. Zukünftige Anträge könnten von ihm schriftlich oder per Telefon gestellt werden. Doch der Mann bestand darauf, seine Anliegen vor Ort vortragen zu können und klagte. Sein Verhalten sei nicht als nachhaltige Störung zu bewerten, meinte er. Das Jobcenter wolle doch bloß ein Exempel statuieren, weil er sich wiederholt beschwert hatte.
Das LSG hat das Hausverbot nun im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig bestätigt. Das Verhalten des Mannes sei eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebs und keine bloße Grenzüberschreitung mehr. Die Celler Richter sahen in dem Vorgehen des Mannes eine strafbare Handlung, die ein aggressives und bedrohliches Verhalten beinhalte. Damit werde mehr als deutlich die Grenze zu einem "schwierigen Besucher" überschritten.
Weiterhin sei der Mann schon drei Jahre zuvor durch Drohungen im Jobcenter aufgefallen. Selbst wenn sein damaliges Verhalten zwar bedrohlich, aber noch nicht strafbar gewesen sein mag, reiche der aktuelle Vorfall für ein Hausverbot dennoch aus, so das LSG. Denn jedenfalls wegen seiner letzten Verfehlungen sei mit weiteren Störungen zu rechnen. Dem Mann könne auch zugemutet werden, mit dem Jobcenter per Post, Telefon oder E-Mail zu kommunizieren - also Kontakt aufzunehmen, ohne vor Ort anwesend zu sein.
mgö/LTO-Redaktion
LSG Celle bestätigt Hausverbot im Jobcenter: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37241 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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