LSG Celle zur Brustkrebsnachsorge: Kein pau­schaler Anspruch auf MRT-Unter­su­chung

06.04.2021

Die Krankenkasse muss nicht ohne Weiteres regelmäßige MRT-Untersuchungen zur Brustkrebsvorsorge bezahlen. Das LSG Niedersachsen-Bremen lehnte den Eilantrag einer Patientin ab, da diese zunächst andere Untersuchungsarten nutzen müsse.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle hat den Eilantrag einer Brustkrebspatientin gegen ihre gesetzliche Krankenkasse zurückgewiesen. Die Frau hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen wollen, dass ihre Krankenkasse die Kosten für effektive, aber recht teure MRT-Untersuchungen zur Brustkrebsnachsorge trägt (Beschl. v. 11.03.2021, Az. L 4 KR 68/21 B ER).

Im Jahr 2019 war die Antragstellerin wegen Brustkrebses operiert worden. Um dem Risiko auf wiederkehrenden Brustkrebs vorzubeugen, war aus ihrer Sicht eine konsequente Nachsorge in Form von MRT-Unterschungen erforderlich. Dies sah ihre Krankenkasse anders und lehnte die Kostenübernahme in Höhe von ungefähr 1.000 Euro pro Untersuchung ab. Das LSG folgte jetzt - wie schon zuvor das Sozialgericht (SG) Hannover - der Auffassung der Krankenkasse.

Zunächst hatte sich die Antragstellerin vor dem SG Hannover gegen den Bescheid ihrer Krankenkasse gerichtet. Sie argumentierte, dass ihr mehrere Ärzte die medizinsiche Indikation für regelmäßige MRT-Untersuchungen bestätigt hätten. Sie habe nämlich so starke Schmerzen in der Brust, dass andere Behandlungsmethoden wie beispielsweise eine Ultraschalluntersuchung für sie nicht in Betracht kämen. Vielmehr seien ihre Schmerzen so unerträglich, dass sie bis hin zur Ohnmacht führten.

Gutachten: Nachsorge durch Abtasten statt MRT

Tatsächlich aber lehnten die von ihr konsultierten Ärzte eine Übweisung für eine MRT-Untersuchung ab und verwiesen die Frau zunächst an ihre Krankenkasse. Als sie sich daraufhin an ihre Krankenkasse wandte, gab diese ein Gutachten beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in Auftrag. Dieses Gutachten stellte jedoch keine gegenwärtige fachärztliche Indikation fest. Es sei nicht ersichtlich, weshalb kurz nach der Operation präventive Untersuchungen im MRT erfolgen sollten. Die Nachsorge solle stattdessen vierteljährlich in Form von Tastuntersuchungen und Ultraschall erfolgen.

Nach Ansicht des SG Hannover war der Antrag der Frau bereits unzulässig. Es fehle an einem hinreichenden Rechtsschutzbedürfnis, solange die Frau nicht alle zumutbaren anderweitigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Im Universitäsklinikum Göttingen gebe es ein besonderes Versorgungsangebot zur Brustkrebsnachsorge, welches für die Frau einerseits kostenlos und andererseits geeignet sei, ihr Ziel auf leichterem Wege zu erreichen. Auch die Fahrt von Hannover nach Göttingen sei der Frau dabei zuzumuten.

Das LSG Niedersachen-Bremen wies die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Hannover nun als unbegründet zurück. Die Richterinnen und Richter in Celle äußerten dabei zwar grundsätzlich Verständnis dafür, sich die bestmögliche Nachsorge zu wünschen. Auch hielt der Celler Senat den Antrag nicht schon für unzulässig. Jedoch sei in der Sache insbesondere die Wiederkehr des Brustkrebses medizinisch nicht hinreichend wahrscheinlich. Folglich habe die Antragstellerin gegenwärtig keinen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Kostenübernahme der teuren MRT-Untersuchungen.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Celle zur Brustkrebsnachsorge: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44657 (abgerufen am: 25.11.2024 )

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