Bekommt eine Angestellte neben ihrem Gehalt monatliche Umsatzbeteiligungen, führt dies zu einem höheren Elterngeld. Es sei zu unterscheiden zwischen sonstigen Bezügen und laufendem Arbeitslohn, so das LSG in Celle.
Das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen (LSG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass monatliche Umsatzbeteiligungen neben dem Angestelltengehalt auch bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen sind (Urt. v. 6.11.2019, Az. L 2 EG 7/19).
Geklagt hatte eine angestellte Zahnärztin aus dem Umland von Bremen. Von ihrem Arbeitgeber erhielt sie eine monatliche Grundvergütung von 3.500 Euro und Umsatzbeteiligungen, die zwischen etwa 140 Ero und 2.300 Euro im Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld bei der Stadtgemeinde Bremen.
Bei der Berechnung des Anspruchs ließ die Gemeinde die Umsatzbeteiligungen allerdings unberücksichtigt. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als "sonstige Bezüge" zu behandeln sei und das Elterngeld damit nicht erhöhe. Als laufende Bezüge könne es auch deshalb nicht angesehen werden, da es nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt werde.
Das LSG hat die Gemeinde jetzt aber zur Berücksichtigung der Umsatzbeteiligungen verurteilt. Es handele sich dabei um laufenden Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt würden. Die Beteiligung werde damit immer "einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig" ausgezahlt und müsse dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie beispielsweise auch eine Überstundenvergütung. Entscheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Solange ein variabler Lohnbestandteil wie die Umsatzbeteiligung stets monatlich gezahlt werde, wirke sich dies auch auf das Elterngeld aus.
Zu beachten ist allerdings, dass das Urteil nichts zu einem Streitfall aussagt, der in der Praxis noch viel öfter vorkommt: Erhöht ein Jahresbonus das Elterngeld? LSG-Pressesprecher Carsten Kreschel betonte: "Der Monatslohn steigt eben nur durch Monatszahlungen."
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zugelassen.
ast/LTO-Redaktion
LSG Niedersachen-Bremen: . In: Legal Tribune Online, 09.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39133 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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