Schmerzen in Ellenbogen, Unterarm und Handgelenk sind laut einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil des Hessischen LSG nicht auf die Arbeit mit einer Computermaus zurückzuführen. Ein sogenannter Tennisellenbogen sei daher – zumindest bei normalen Bürotätigkeiten – nicht als Berufskrankheit anzuerkennen.
Die Richter des 3. Senats des Hessischen Landessozialgerichtes (LSG) wiesen damit die Klage eines Mannes aus Frankfurt ab. Der hatte seine Beschwerden im Unterarm auf die Arbeit mit einer Computermaus zurückgeführt. Drei Viertel seiner täglichen Arbeitszeit habe er am Computer komplexe Datenlisten bearbeiten und dabei ständig mit der Computermaus hoch- und runterscrollen müssen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung der Beschwerden des 51-Jährigen als Berufskrankheit jedoch ab. Zu Recht, wie nun auch das LSG urteilte.
Grundsätzlich könne ein Tennisellenbogen durchaus eine Berufskrankheit sein, urteilte das LSG. Dies sei etwa bei feinmotorischen Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz möglich, etwa beim Maschinenschreiben oder Klavierspielen. Auch andere Bewegungsmuster könnten aufgrund der achsenungünstigen Auslenkung des Handgelenks einen Tennisarm verursachen, beispielsweise Obstpflücken oder das Betätigen eines Schraubendrehers.
Sachverständigengutachten hätten jedoch ergeben, dass bei der Arbeit mit der Computermaus die Bewegungsfrequenz viel geringer, der benötigte Kraftaufwand minimal und die Handhaltung natürlicher sei als zum Beispiel beim Klavierspielen. Gegenteilige Studien seien nicht bekannt. Die Beschwerden des Klägers könnten daher nicht auf seine Arbeit mit einer Computermaus zurückgeführt werden (Urt. v. 29.10.2013, Az. L 3 U 28/10).
mbr/LTO-Redaktion
Hessisches LSG zu Berufskrankheiten: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11309 (abgerufen am: 05.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag