LSG Hessen: Schulgeld für Privatschule wird nicht erstattet

22.02.2011

Das LSG Hessen hat in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Landeswohlfahrtsverband das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule nicht übernehmen muss, wenn der besondere sonderpädagogische Bedarf in einer staatlichen Förderschule gleichermaßen erbracht werden kann.

Der Wunsch von Pflegeeltern, ihr Pflegekind nach den Waldorfgrundsätzen unterrichten und erziehen zu lassen, sei zwar nachvollziehbar, aber sozialhilferechtlich nicht geschützt, so das Hessische Landessozialgericht (LSG).

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen mittlerweile 13-jährigen Jungen, der seit seiner Geburt behindert ist und seit seinem vierten Lebensmonat in einer Pflegefamilie lebt. Er leidet an Epilepsie und Minderwuchs, ist in seiner Entwicklung verzögert und geistig behindert. Ab dem vierten Lebensjahr besuchte er ein Montessori-Kinderhaus. Im Jahre 2005 stellte das staatliche Schulamt einen sonderpädagogischen Förderbedarf fest und wies den Jungen einer staatlichen Förderschule zu. Die Pflegeltern entschieden sich hingegen für den Besuch einer Privatschule, die nach den Grundsätzen der anthroposophischen Heilpädagogik und der Waldorfpädagogik unterrichtet. Das Schulgeld hierfür beträgt monatlich 303 Euro.

Der Landeswohlfahrtsverband lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass der sonderpädagogische Förderbedarf auch in einer staatlichen Schule gedeckt werden kann, die kein Schulgeld verlangt.

Das LSG gab dem Landeswohlfahrtsverband Recht. Das staatliche Schulamt habe zwar den Besuch der Privatschule gestattet. Zugewiesen habe es das behinderte Kind jedoch an eine staatliche Schule. Da diese für den speziellen Förderbedarf gleichermaßen geeignet sei, sei das Schulgeld nicht zu übernehmen. Außergewöhnliche und gewichtige persönliche Gründe für den Besuch der Privatschule – wie zum Beispiel eine langjährige Erziehung unter Waldorfgrundsätzen oder der Besuch der Schule seitens der Geschwisterkinder - lägen nicht vor. Auch werde das Elternrecht durch die ablehnende Entscheidung nicht verletzt, da dieses zwar die freie Schulwahl gewähre, nicht jedoch einen Anspruch auf Schulgeldübernahme.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

LSG Hessen: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2599 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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