Eine hessische Detektei muss Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 65.000 Euro nachzahlen. Die nach Stunden bezahlten Detektive seien abhängig beschäftigt, so das LSG.
Stundenweise beschäftigte Detektive ohne Unternehmerrisiko sind sozialversicherungspflichtig. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) hervor. Wenn solche Mitarbeiter im Namen einer Detektei auftreten, seien sie in dieser Firma abhängig beschäftigt. Die Detektive seien in den Betrieb eingegliedert und unterlägen den Weisungen des Inhabers. Das oberste hessische Sozialgericht folgte einer erstinstanzlichen Entscheidung und ließ keine Revision zu (Beschl. v. 12.05.2020, Az. L 1 BA 27/18).
Eine Detektei aus dem Kreis Darmstadt-Dieburg übernahm mit den Beschäftigten die Überwachung von Supermärkten. Die Rentenversicherung forderte nach eine Betriebsprüfung Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von mehr als 65.000 Euro nach. Dagegen wehrte sich der Firmeninhaber. Seine Argumentation: Die Detektive seien selbstständig, Aufträge habe er nur durchgereicht und sei Ansprechpartner gewesen.
Das sieht der 1. Senat des Gerichts anders. Der Firmeninhaber habe seinen Kunden pro Stunde 15,50 Euro berechnet, aber den Detektiven nur zwischen 8 und 11,50 Euro gezahlt. Diese seien im Namen der Detektei aufgetreten, in den Betrieb eingegliedert und unterlägen den Weisungen des Inhabers.
dpa/acr/LTO-Redaktion
LSG Hessen zur Sozialversicherungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41588 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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