Verunglückt ein Beschäftigter auf einem Umweg zur Arbeitsstelle, handelt es sich immer noch um einen Arbeitsunfall, wenn das Ziel weiterhin die Arbeitsstätte war. Dies teilte das LSG in Darmstadt am Dienstag mit.
Grundsätzlich gilt: Wenn jemand auf direktem Weg zur Arbeit verunglückt, handelt es sich um einen Arbeitsunfall und die Versicherung muss zahlen. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat nun entschieden, dass sich auch nichts an dieser Beurteilung ändert, wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zu seiner Stelle einen Umweg nimmt, da er weiterhin das Ziel hatte, den Ort seiner Beschäftigung zu erreichen (Urt. v. 14.07.2015, Az. L 3 U 118/13).
Im konkreten Fall hatte ein Lagerist 2011 auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall verursacht, weil er verkehrswidrig wenden wollte. Der Unfallort lag aber nicht auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Der Mann hatte angegeben, wegen eines Staus eine andere Route gewählt und sich bei schwierigen Licht- und Wetterverhältnissen verfahren zu haben. Die Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt. Für den Umweg habe es keine Gründe gegeben.
Das Hessische LSG sah dies nun anders: Bei der Beurteilung, ob ein Unfallort auf dem Weg zur Arbeit liegt oder nicht, komme entscheidend darauf an, dass am Fahrziel festgehalten und die Strecke nur unwesentlich verlängert wurde. Sei dies der Fall, sei ein Unfall auch dann als Arbeitsunfall einzuordnen, wenn der Unfallort nicht auf dem direkten Weg zum Arbeitsplatz liegt. Im konkreten Fall bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschäftigte unverändert seine Arbeitsstätte habe erreichen wollen. Selbst ein verbotenes Handeln wie das Wendemanöver schließe einen Versicherungsfall nicht aus.
mbr/LTO-Redaktion
Hessisches LSG zu Unfall auf Arbeitsweg: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16774 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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