LSG Berlin-Brandenburg zu Sturz über eigene Türschwelle: Gehst Du noch oder fällst Du schon?

04.01.2013

Fällt der Versicherte bei einem Sturz aus seinem Haus vor die Haustür, kann das als Arbeitsunfall versichert sein. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung - ob man durch die Tür fällt oder geht, soll als "unnötige Zufälligkeit" nicht relevant sein.

Ein Arbeitnehmer hatte sich auf dem gepflasterten Weg vor seinem Haus das Knie verletzt. Er war zuvor mit seinem Fuß zwischen Türschwelle und automatisch schließender Haustür hängen geblieben und dabei nach vorne gefallen.

Für einen Arbeitsunfall muss die Verletzung der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein. Der Arbeitsweg ist dabei mit umfasst. Zu klären war, ob sich der Versicherte bereits auf dem Weg zur Arbeit befand. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beginnt dieser mit dem Durchschreiten der Haustür. Zwar ist die Ursache für den Sturz grundsätzlich unerheblich. Jedoch war der Arbeitnehmer aus dem Haus gefallen, nicht geschritten. Aus diesem Grund hatte sich die Versicherung geweigert, die Leistungen zu gewähren.

Das Landessozialgericht (Urt. v. 20.09.2012, Az. L 2 U 3/12) gab dem Versicherten nun recht. Es sei unerheblich, dass der Kläger die Haustür nicht aufrechten Ganges passiert und sich die Tür nicht erst hinter ihm geschlossen habe. Eine solche Differenzierung führe zu unnötigen Zufälligkeiten.

blü/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Berlin-Brandenburg zu Sturz über eigene Türschwelle: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7906 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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