In der Möglichkeit, in Hessen künftig auch Lottotipps über das Internet abgeben zu dürfen, sieht der Fachbeirat Glücksspielsucht sowohl einen Verstoß gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag als auch eine Erhöhung der Suchtgefährdung. Er hat Klage beim VG Wiesbaden eingereicht.
Derartige Glücksspiele über das Internet seien laut dem Glücksspiel-Staatsvertrag verboten und die Vereinbarkeit desselben mit geltendem Verfassungs- und Europarecht stehe auf dem Spiel. Darüber hinaus sei der Fachbeirat selbst vor der im November erfolgten Zustimmung nicht beteiligt worden.
Laut einer Erklärung des Fachbeirats würde bei seiner Übergehung im Genehmigungsverfahren das Ziel der Suchtbekämpfung erheblich beschädigt. Das Land Hessen wolle mit der neuen Lotto-Regelung Umsatzrückgänge ausgleichen.
Der Chef der hessischen Lottogesellschaft, Heinz-Georg Sundermann, hält es laut „Süddeutscher Zeitung“ für ausgeschlossen, dass durch das Internet-Angebot eine höhere Suchtgefahr entstehe.
Lottotipp per Internet: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/971 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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