LG Würzburg zu Fitnessstudios: Keine Ver­trags­ver­län­ge­rung wegen Corona-Sch­lie­ßung

24.09.2021

Wegen Corona mussten Fitnesstudios längere Zeit schließen. Deswegen dürfen sie die Verträge mit ihren Kunden aber nicht einfach entsprechend verlängern, hat das LG Würzburg geurteilt. Die Rechtsprechung ist jedoch uneinheitlich.

Das Landgericht Würzburg (LG) hat der Klage der Verbraucherzentrale des Bundesverbandes (vzbv) gegen einen Betreiber eines Fitnesstudios stattgegeben. Aufgrund von Corona-bedingten Schließungen dürfe der Betreiber nicht einfach den Vertrag mit seinen Kunden verlängern, so das LG (Urt. v. 24.08.2021, Az. 11 O 684/21 UWG).

Der Kunde des von der vzbv beklagten Fitnessstudios hatte fristgerecht gekündigt, was ihm die Sportstätte auch bestätigt hatte. Das Fitnesstudio hatte allerdings in seiner Bestätigung hinzugefügt, dass wegen der be­hördlich veranlassten Schließung sich das Vertragsende nach hinten schiebe, nämlich um die Monate, die der Betrieb wegen Corona geschlossen werden musste. Dies sei interessengerecht, so der Betreiber, da nur so die ursprünglich vereinbarte Mitgliedsdauer auch eingehalten werde. Der Verbraucherverband hatte diese Argumentation nun beanstandet.

Wie der vzbv sah auch das Gericht in dem Antwortschreiben an den Kunden eine Irreführung. Die verwendete, offizielle E-Mail des Fitnesstudios, von der aus die Antwort geschickt wurde, erwecke den Anschein, dass die Vertragsverlängerung um die Monate der Schließung verbindlich sei. Der Kunde habe deswegen nicht erkennen können, dass es sich bloß um die Rechtsansicht des Fitnessstudiobetreibers handelte, die er hätte bestreiten können. Der Kunde musste deshalb nach Auffassung des Gerichts annehmen, dass sich der Vertrag tatsächlich verlängere.

Eine solche Vertragsverlängerung ist nach Ansicht des Gerichts aber gerade unbillig. Verbraucherinnen und Verbraucher, die beispielsweise wegen Umzugs oder aus gesundheitlichen Gründen das Studio nicht mehr nutzen können, hätten von den "Extra-Monaten" überhaupt nichts mehr. Vielmehr seien die beiden Parteien während des Schließungszeitraums schlicht von ihrer Leistungspflicht entbunden, die automatische Laufzeitverlängerung komme daher nicht in Frage.

Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist uneinheitlich. Zuvor hatte etwa die Handelskammer desselben Gerichts noch anders entschieden (Urt. v. 23.10.2020, Az. 1 HK O 1250/20). Diese war der Auffassung, dass die Covid-19-Pandemie zu einer Störung der "großen Geschäftsgrundlage" geführt habe, die eine Vertragsanpassung erforderlich mache. Eine entsprechende Vertragsverlängerung sei für die Kunden auch zumutbar.

cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Würzburg zu Fitnessstudios: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46109 (abgerufen am: 25.11.2024 )

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