Es geht um ein Standbein für hunderte Kliniken in Deutschland: Ein Musterprozess um die Finanzierung kommunaler Krankenhäuser in Deutschland vor dem LG Tübingen soll klären, ob ein Teil der deutschen Krankenhausfinanzierung gegen EU-Recht verstößt. Die Richter sehen keinen Grund für den Streit.
Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) hat in dem Musterverfahren den Kreis Calw verklagt (Az. 5 O 72/13). Es geht um die in Deutschland weit verbreitete Praxis, dass Kommunen ihren Krankenhäusern bei Verlusten unter die Arme greifen. Die privaten Kliniken, die ohne solche Hilfen auskommen müssen, halten das für einen Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsregeln. Ein Urteil zugunsten der privaten Kliniken könnte Fachleuten zufolge die Finanzierung hunderter kommunaler Krankenhäuser auf den Kopf stellen.
Doch die Richter der 5. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Tübingen sagten am Mittwoch in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass sie die Klage für unbegründet halten. Man sehe einen wichtigen Unterschied zwischen den privat betriebenen Kliniken und den Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft. Die Privatkliniken könnten sich von einem unrentablen Standort trennen. Die kommunalen Kliniken hingegen müssten Standorte im Sinne einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung auch dann vorerst weiter betreiben, wenn sie rote Zahlen erwirtschaften.
Dadurch würden die kommunalen Kliniken zu einer besonderen Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge, erklärten die Richter. Das habe zur Folge, dass der Staat seine Kliniken bei ihren Aufgaben finanziell unterstützen dürfe. Wann die Richter ihr endgültiges Urteil verkünden, steht noch nicht fest. Doch der Streit um die Krankenhausfinanzierung wird mit dem Tübinger Urteil voraussichtlich ohnehin nicht beendet sein. Es gilt als sicher, dass die Privatkliniken im Falle einer Niederlage das Urteil durch alle Instanzen hindurch anfechten werden.
dpa/age/LTO-Redaktion
LG Tübingen zu Subventionen für Krankenhäuser: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10111 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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