Veranstalter von Eishockeyspielen sind zu Schadensersatz verpflichtet, wenn Zuschauer durch den Puck verletzt werden. Ein Verweis auf eine eingehaltene DIN-Norm entlastet den Veranstalter nicht.
Das Landgericht (LG) Regensburg hatte Anfang des Jahres entschieden, dass die Straubing Tigers GmbH als Veranstalter eines Eishockey-Spiels zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn ein Zuschauer im Stadion durch einen Puck verletzt wird (Urt. v. 18.03.2015, Az. 3 O 1702/10). Wie nun bekannt wurde, hat der zuständige Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit einem gerichtlichen Hinweis vom 6. Juli 2015 klargestellt, dass er dieser Meinung folgt (Hinw. v. 06.07.2015, Az. 4 U 804/15).
Im November 2008 war eine Zuschauerin bei einem Spiel der Straubing Tigers in der Deutschen Eishockeyliga durch einen Puck am Kopf getroffen und schwer verletzt worden. Sie wollte daraufhin gerichtlich festgestellt haben, dass die Straubing Tigers GmbH als Veranstalterin verpflichtet ist, ihren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.
Die Straubing Tigers GmbH hatte sich unter anderem darauf berufen, dass bei der Ausgestaltung des Stadions, bei dem an den Längsseiten des Spielfelds zu den Zuschauerrängen hin keine Schutznetze angebracht sind, die für Eishockey-Stadien maßgebliche DIN-Norm 18036 eingehalten sei.
Puck im Zuschauerbereich kein singuläres Ereignis
Der zuständige Senat am OLG stellte aber klar, dass er der Auffassung der Vorinstanz folgen wird. Der Veranstalter eines Eishockey-Spiel könne sich zumindest dort, wo konkrete Risiken für die Zuschauer bestehen, nicht durch Verweis auf die Einhaltung der DIN-Normen entlasten könne.
Zwar müsse der Veranstalter eines Sportereignisses nicht jeder denkbaren Gefahr vorbeugend begegnen. Dass ein Puck im Zuschauerbereich lande, sei aber kein singuläres Ereignis. Vielmehr handle es sich um einen immer wieder vorkommenden Vorgang. Deshalb bestehe ungeachtet einer dahingehenden DIN-Vorschrift die Verpflichtung, Zuschauer davor zu schützen, dass sie durch aus dem Spielfeld fliegende Pucks verletzt werden.
Zu Recht habe das Landgericht deshalb eine Haftung des Veranstalters bejaht. Die Beklagte hat ihre Berufung auf den Hinweis des Senats hin zurückgenommen. Das Urteil des LG Regensburg ist damit rechtskräftig.
acr/LTO-Redaktion
OLG Nürnberg zu verletzter Zuschauerin bei Eishockey-Spiel: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16918 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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