Ein junger Mann tötete eine Joggerin und verging sich an der Leiche. Nach zehn Jahren Jugendhaft wurde nachträglich die Sicherungsverwahrung verhängt - jedoch rechtswidrig, befand das BVerfG. Eine Entschädigung erhält er nun aber nicht.
Ein verurteilter Sexualmörder bekommt vom Freistaat Bayern keine Entschädigung für seine nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung. Das Landgericht (LG) Regensburg wies eine Klage des Mannes am Freitag zurück (Urt. v. 29.07.2016, Az. 1 O 175/14 (3)). Auch nach den neuen, strengeren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) sei die andauernde Unterbringung des Mannes rechtskonform, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Der 38-Jährige hatte 44.500 Euro verlangt.
Das LG konnte nach durchgeführter Beweisaufnahme weder einen zu entschädigenden Konventionsverstoß feststellen noch hielt es die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs für erfüllt. Es ging vielmehr davon aus, dass die nach geltendem Recht zu beachtenden Einweisungsbedingungen, soweit sie nicht bereits von den zuständigen Strafgerichten - für das Zivilgericht bindend - bejaht wurden, bei dem heute 38-Jährigen von Beginn an vorlagen.
Im Alter von 19 Jahren hatte der Mann im Sommer 1997 eine Joggerin im niederbayerischen Kelheim erwürgt und sich anschließend an der Leiche vergangen. Nach Verbüßung der kompletten Jugendstrafe von zehn Jahren hatte das LG Regensburg 2008 nachträglich eine Sicherungsverwahrung verhängt.
LG: Entschädigungsforderung unbegründet
Diese war 2011 vom BVerfG gekippt worden, weil die Sicherungsverwahrung zum damaligen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unvereinbar mit den Freiheitsgrundrechten der Betroffenen war. 2013 trat dann aber ein neues Gesetz in Kraft, das dies unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichte. Demnach muss eine hochgradige Gefahr für schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten sowie eine psychische Störung vorliegen. Zudem muss der Verwahrte jedes Jahr untersucht werden und die Unterbringung muss sich deutlich von der Strafhaft unterscheiden.
2012 hatte das Landgericht Regensburg in dem Fall erneut eine Sicherungsverwahrung gegen den Mann verhängt - bereits unter den neuen, vom BVerfG geforderten Voraussetzungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Entscheidung.
Der jetzigen Entscheidung des Landgerichts war ein erneutes psychiatrisches Gutachten vorausgegangen. Der Sachverständige hatte bei dem 38-Jährigen einen sexuellen Sadismus diagnostiziert. "Die Kammer ist überzeugt, dass während des gesamten Zeitraumes die hochgradige Gefahr weiterer schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten bestand und noch besteht", begründete der Vorsitzende Richter, Johann Pfeffer, die Entscheidung. Demnach habe auch für die damaligen Entscheidungen der Gerichte eine Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorgelegen.
dpa/acr/LTO-Redaktion
LG Regensburg zu Sicherungsverwahrung: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20148 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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