Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn bei einer Bestattungsfeier der Sarg beschädigt wird? Diese Frage beschäftigt die fünfte Zivilkammer des LG Osnabrück am heutigen Montag.
Der Kläger behauptet, dass die beklagte Stadt das in die Grabstelle eingesetzte Grabfundament fehlerhaft errichtet hat. Er verlangt Schadensersatz wegen der Sargbeschädigung in Höhe des hälftigen Kaufpreises. Die Stadt beruft sich hinsichtlich der Vorfallsursache auf die Höhe des Sargs. Dieser sei ungewöhnlich hoch gewesen, worauf der Kläger die Friedhofsmitarbeiter hätte hinweisen müssen.
Im Juli 2010 wurde der verstorbene Vater des Klägers bei einer Trauerfeier auf einem städtischen Friedhof in Osnabrück beerdigt. Der Sarg passte jedoch nicht in die ausgehobene Grube. Beim Versuch, den Sarg in die Grube einzulassen, kam es daher zu einer Schrägstellung des Sargs. Hierbei wurde der Sarg beschädigt. Erst nachdem die Grube zwischenzeitlich vergrößert worden war, konnte der Sarg in die Grabstelle eingelassen werden.
Den zweiten Klageantrag auf Schmerzensgeld, weil der hörbare Aufprall des Leichnams bei den Familienangehörigen zu Schockschäden geführt habe, hat der Kläger nach gerichtlichem Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten zurückgenommen.
Mit einem Urteil (Az. 5 O 2317/10) ist am Montag noch nicht zu rechnen.
dpa/plö/LTO-Redaktion
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LG Osnabrück: . In: Legal Tribune Online, 28.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2630 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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