Der TÜV Rheinland muss vorerst nicht für Behandlungskosten im Zusammenhang mit gefährlichen Brustimplantaten des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) aufkommen. Eine entsprechende Klage der AOK Bayern wies das LG Nürnberg-Fürth am Donnerstag ab.
Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth verwies in seiner 25-seitigen Begründung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken vom 30. Januar in Sachen PIP-Implantate. Diesem schließe sich das LG in vollem Umfang an (Urt. v. 20.03.2014, Az. 11 O 7069). Das Zweibrücker Gericht hatte unter anderem die Auffassung vertreten, der TÜV Rheinland habe lediglich die Aufgabe gehabt, das Qualitätssicherungssystem von PIP zu prüfen. Die Prüfung und Überwachung des PIP-Produktionsbetriebs sei dagegen Aufgabe der nationalen Aufsichtsbehörde gewesen.
Ein Sprecher der AOK Bayern sagte, das Urteil des Nürnberger Gerichts sei nur schwer nachvollziehbar. "Das Urteil ist nicht im Sinne des Verbraucherschutzes", sagte er. "Wir werden daher sorgfältig prüfen, welche Rechtsmittel wir dagegen einlegen können." Der Fall der PIP-Implantate zeige, dass bei der Medizinproduktsicherheit noch einiges im Argen liege.
Wer zahlt für die Billig-Brustimplantate?
Die Krankenkasse hatte vom TÜV Rheinland eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 50.000 Euro verlangt. Diese Kosten seien der AOK entstanden, um 26 versicherten Frauen die minderwertigen Brustimplantate wieder zu entnehmen.
Weltweit haben Chirurgen Schätzungen zufolge Hunderttausenden Frauen solche Silikonkissen implantiert, die mit billigem Bausilikon gefüllt waren. In Deutschland sind mehr als 5.000 Frauen betroffen. Allen gemeinsam ist die Frage, wer für die fehlerhaften Implantate haftet. Der TÜV Rheinland hatte bis 2010 die Produktionsprozesse der Firma PIP überprüft.
Im Gegensatz zur deutschen Rechtsprechung sah ein französisches Gericht eine Verantwortung des TÜV Rheinland und fällte ein entsprechendes Urteil.
dpa/age/LTO-Redaktion
LG Nürnberg-Fürth zu fehlerhaften Brustimplantaten: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11401 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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