Die Nürnberger Justiz ist sich einig: Eine im Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach Tierhaltung nicht gestattet ist, stellt eine unwirksame AGB des Vermieters dar. Ein Mieter darf seinen Mops deswegen behalten.
Eine Klausel im Mietvertrag, die nicht individuell zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt wurde und die die Tierhaltung in der Wohnung untersagt, ist nach Auffassung sowohl des Amts- als auch des Landgerichts (LG) Nürnberg unwirksam (Hinweis d. LG v. 16.03.2017, Az. 7 S 8871/16).
Der beklagte Mieter hatte 2011 eine Einzimmerwohnung angemietet. Der Mietvertrag enthielt die handschriftliche Klausel "Tierhaltung ist nicht gestattet und auch die Anbringung von Außenantennen". Nichtsdestotrotz schaffte sich der Mieter 2015 einen Mops an, ohne das mit dem Vermieter abgesprochen zu haben. Nachdem der Vermieter den frischgebackenen Hundebesitzer erfolglos aufgefordert hatte, den Mops wieder aus der Wohnung zu entfernen, erhob er Klage zum Amtsgericht (AG) Nürnberg.
Das AG wies die Klage aber ab (Urt. v. 18.11.2016, Az. 30 C 5357/16). Die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei keine Individualvereinbarung, sondern vom Vermieter vorgegeben und stehe damit nicht zur Disposition. Somit handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen unvereinbar sei.
Grundsätzlich begründe § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters. Die Frage, ob das Halten von Tieren zulässig ist oder nicht, sei durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen in Einzelfall zu klären. Dabei seien Art, Anzahl und Größe der Tiere zu berücksichtigen, aber auch sonstige Verhältnisse vor Ort, wie etwa die Interessen von Nachbarn und Mitbewohnern.
Das LG schloss sich dieser Auffassung an. Es ließ vor einer Entscheidung durchblicken, dass eine individuelle Vereinbarung auch seiner Ansicht nach mehr als bloßes Verhandeln, sondern vielmehr ein ausdrückliches Aushandeln voraussetze. Die durch das AG vorgenommene Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei daher nicht zu beanstanden. Der Vermieter nahm seine Berufung nach diesem Hinweis zurück.
acr/LTO-Redaktion
LG Nürnberg zur Tierhaltung in Mietwohnung: . In: Legal Tribune Online, 25.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22734 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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