Ein Paar, das sich bei einem Besuch in einem Swingerclub für eine Reportage von RTL 2 hat filmen lassen, erhält kein Schmerzensgeld dafür, dass es - trotz Zusage des Redakteurs, unkenntlich zu bleiben - unverpixelt zu sehen war. Dies machte der Vorsitzende Richter der 9. Kammer des LG München deutlich, wie die Süddeutsche Zeitung berichtet.
Bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts sei ein Schmerzensgeld nur ausnahmsweise fällig, hier hätten jedoch alle Beteiligten grundsätzlich zugestimmt, dass sie gefilmt werden. Jedoch bestünde Hoffnung, ein kleines Statisten-Honorar in Form von Lizenzgebühren zu erhalten.
Wie aus den Informationen der Süddeutschen Zeitung weiter hervorgeht, kam es zu der Klage, als eine 15-Jährige im Internet gestöbert und unverhofft ihre Eltern in einer Sendung über Swingerclubs entdeckt hatte. Der Sender nahm an, dass alle deutlich erkennbaren Akteure dazu ihr Einverständnis gegeben hatten. Die mitverklagte Produktionsfirma musste einräumen, dass es einfach vergessen worden war, das Paar unkenntlich zu machen.
Das Landgericht (LG) erklärte, dass der Reiz derartiger Beiträge immerhin davon ausgehe, dass Zuschauer sagen können: "So sehen solche Leute also aus." Deshalb stehe einem erkennbaren Statisten eher Geld zu, als jemandem, dessen Gesicht durch grobe Pixel unkenntlich gemacht wurde. "200 Euro pro Person", schlug der Vorsitzende Richter deswegen vor. Der Anwalt der Eltern wollte höhere Maßstäbe angelegt sehen. Doch das Gericht machte klar, dass dann die Tochter vor Gericht erscheinen müsse um zu bezeugen, wie sie ihre Eltern völlig unvorbereitet in dieser peinlichen Situation entdeckt habe, und dass seither der Familienfrieden massiv gestört sei. Das sollte man einer 15-Jährigen doch besser ersparen, meinte der Vorsitzende.
Er regte deshalb eine gütliche Einigung an: Die Produktionsfirma und der Sender zahlen als Statisten-Honorar und für die vorgerichtlichen Anwaltskosten insgesamt 3000 Euro.
plö/LTO-Redaktion
LG München: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5592 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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