Klimaneutralität und Regionalität kommen bei Verbrauchern gut an. Die Biermarke "Wunderbraeu" habe aber Eindrücke erweckt, die so nicht zutreffen, so das Gericht. Muss das Unternehmen seine Flaschenetiketten nun überarbeiten?
Ein CO2-positives und klimaneutrales Bier, gebraut in München mit dem schönen Namen "Wunderbraeu" – klingt zu gut, um wahr zu sein? Ist es auch, findet das Landgericht (LG) München I. Die Firma Wunderdrinks darf ihr "Wunderbraeu" nämlich weder als Münchner Bier noch als klimaneutral bewerben. Das hat das Gericht am Freitag entschieden und damit der Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs stattgegeben (Urt. v. 08.12.2023, Az. 37 O 2041/23).
Auf den Etiketten der Bierflaschen ist vorne die Bezeichnung "Wunderbraeu" zu lesen, auf der Rückseite findet sich die für Brauereien bekannte Anschrift Hopfenstraße 8. Mit diesen Angaben werde der Anschein erweckt, das Bier werde auch in dieser Straße gebraut, obwohl das gar nicht der Fall sei, so der klagende Verband. Und tatsächlich: Lediglich den Verwaltungssitz der Firma kann man unter dieser Adresse antreffen. Insofern werde wirklich über die Herkunft des Bieres getäuscht, entschied nun die Kammer. Diese Täuschung sei auch geeignet, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen, und damit im Ergebnis unzulässig.
Wunderdrinks hatte vor Gericht noch dagegengehalten, dass es gesetzlich vorgeschrieben sei, die Adresse auf das Etikett zu drucken. Das ließ das LG München I aber als Argument nicht gelten. Davon losgelöst betrachtet sei die nicht eindeutige Bezeichnung "Wunderbraeu" zusammen mit der Adresse in der Hopfenstraße, in der bekanntlich viele Brauereien ansässig seien, trotzdem irreführend. Durch die Anschrift komme dem Produkt ein Bezug zu einer bekannten Adresse in München zu, obwohl dort gerade nicht die Produktionsstätte, sondern nur der Sitz des Handelsunternehmens stehe.
"Greenwashing"-Trend sorgt für erhöhte Aufklärungspflicht
Auch die Angaben "CO2-positiv" und "klimaneutrale Herstellung" stellen für das Gericht "eine unzulässige Irreführung dar" und wurden in dieser Form verboten. Die Bewertungsmaßstäbe für diese Werbeangaben müssten auf der Bierflasche offengelegt werden, was der Hersteller aber gerade nicht getan habe. Diese gesteigerten Anforderungen an die Transparenzpflicht begründete das Gericht insbesondere mit dem sich häufenden Verdacht, Unternehmen würden ihre Produkte nur zu gerne "greenwashen". Verbraucher hätten nach Auffassung des LG München I deswegen ein gesteigertes Interesse daran, zu erfahren, durch welche Einsparungen oder Ausgleichsmaßnahmen die behauptete Klimaneutralität erreicht werde.
Nicht ausreichend sei entsprechend ein QR-Code auf der Flasche, der zu den gewünschten Informationen führe, so wie er bei den "Wunderbraeu"-Bieren zu finden sei. Zudem sind nach Feststellung des Gerichts auf der Homepage des Unternehmens nicht einmal genaue Angaben zur berechneten Klimabilanz zu finden, die etwas über die "klimaneutrale Herstellung" verrieten.
Sollte das Urteil des LG München I rechtskräftig werden, muss sich "Wunderbraeu" die Gestaltung seines Falschenetiketts also noch einmal vornehmen.
lmb/dpa/LTO-Redaktion
LG München I sieht unzulässige Irreführung: . In: Legal Tribune Online, 08.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53374 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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